Schuhhandel in Bayern von 2G-Regel ausgenommen
Fritz Terbuyken
6. Dezember 2021 - Die Verordnung zur Änderung der fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 3. Dezember 2021 bezieht Schuhgeschäfte ausdrücklich in die Liste der Ladengeschäfte, die zur Deckung des täglichen Bedarfs dienen, mit ein. Damit darf der Schuhhandel in Bayern weiterhin uneingeschränkt öffnen.
Mit dieser Entscheidung berücksichtigt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2021, die durch die Klage der ANWR GROUP bewirkt wurde.
„Das ist die erneute Bestätigung unserer Forderung und ein klares Zeichen für unsere Branche in der so wichtigen Vorweihnachtszeit“, so Fritz Terbuyken, Vorstand der ANWR GROUP. „Damit manifestiert die Bayrische Landesregierung die Bewertung des Schuhfachhandels als Grundversorger und stellt ihn dem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen sowie Blumenfachgeschäften gleich.“